Informationen zur Grundsteuerreform
Wieso, weshalb, warum: Antworten auf häufig gestellte Fragen
Lübbecke. Post von ihrer Verwaltung bekommen in diesen Tagen alle Lübbecker Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Wie zu Beginn jeden Jahres gehen die Grundsteuerbescheide heraus. Und obwohl sich in Lübbecke nichts geändert hat, wird es für viele Steuerzahler Veränderungen in die eine oder andere Richtung geben. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die der Deutsche Bundestag vor einigen Jahren verabschiedet hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Grundsteuerermittlung für rechtswidrig erklärt hatte.
Die Stadt Lübbecke nimmt das zum Anlass, ihre Bürgerinnen und Bürger zu den häufig gestellten Fragen rund um die Grundsteuer zu informieren.
Nachfragen beantwortet das Finanzamt Lübbecke unter einer eigens dafür eingerichteten
Was ist die Grundsteuer und wer bekommt sie?
Die Grundsteuer (GrSt) ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Auf Mieter kann sie umgelegt werden. Die Grundsteuer ist eine zentrale Säule der Gemeindefinanzierung, mit einem bundesweiten Aufkommen von rund 15 Mrd. Euro im Jahr 2023.
Jeder Cent aus der Grundsteuer bleibt vollständig in Ihrer Kommune. Damit werden zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert – die ohne die Grundsteuereinnahmen nicht bezahlbar wären. Sie zahlen also die Grundsteuer für die Gemeinschaft vor Ort und damit auch für sich selbst.
Warum kann nicht alles so bleiben, wie es war?
Die Grundsteuer wird reformiert, weil die Werte für Grundstücke, auf denen die Steuer bisher basierte, veraltet sind. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Steuer ab 2025 auf aktuellen Werten basieren muss. Damit soll etwa dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Wohngrundstücke im Wert über Jahrzehnte deutlich stärker entwickelt haben als solche, die nicht bewohnt sind beziehungsweise bebaut werden können.
»Reform« ist doch nur ein schönerer Name für »Erhöhung«, oder nicht?
Tatsächlich gilt das in diesem Fall nicht. Oder sollte es zumindest nicht. Der Gesetzgeber hat den Finanzverwaltungen der Länder Spielraum für eigene „Landesmodelle“ eingeräumt, um die Grundsteuerreform aufkommensneutral gestalten zu können. Das Land NRW hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht und stattdessen den Schwarzen Peter an die Kommunen durchgereicht: Die Stadt- und Gemeinderäte sollen demnach mittels Anpassungen und/oder Differenzierung der Hebesätze die angestrebte Aufkommensneutralität herstellen.
Was bedeutet »Aufkommensneutralitat«?
Im Kern nichts anderes, als dass Ihre Stadt nach der Reform (also im Jahr 2025) insgesamt gleich oder zumindest ähnlich viel Grundsteuer einnehmen soll wie zuvor. Das bedeutet aber nicht, dass Ihre persönliche Grundsteuer gleichbleibt. Wenn Ihr Grundstück im Vergleich zu anderen stark an Wert gewonnen hat, wird Ihre Grundsteuer steigen, auch wenn die Gesamteinnahmen der Kommune nicht mehr werden. Anders herum könnte nach diesem Prinzip Ihre Grundsteuer sinken – ohne dass Ihre Stadt insgesamt weniger einnehmen würde.
Wie ist die Situation in Lübbecke?
Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, die örtlichen Hebesätze unverändert zu lassen und keine Differenzierung (für „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“) in der Grundsteuer B einzuführen.
Es bleibt daher bei den bisherigen Hebesätzen für die
Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft); 217 v.H. und die
Grundsteuer B (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Geschäftsgrundstücke); 429 v.H..
Diese Sätze liegen 40 Punkte (Grundsteuer A) beziehungsweise 126 Punkte (Grundsteuer B) unter den Empfehlungen der Finanzverwaltung NRW für aufkommensneutrale Hebesätze, das heißt die Stadt Lübbecke wird das Prinzip der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 nicht erfüllen und muss mit Mindereinnahmen rechnen.
Laut Bescheid hat sich meine Grundsteuer erhöht. Wieso das?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen müssen, hängt davon ab, wie sich der Wert Ihres Grundstücks im Vergleich zu anderen in der Stadt entwickelt hat.
Die Finanzämter berechnen anhand der von Ihnen übermittelten Daten einen neuen Grundsteuerwert. Aus diesem Wert und einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag für Ihr Grundstück errechnet. Dieser sollte Ihnen mit Bescheid vom Finanzamt bereits mitgeteilt worden sein. Dieser Bescheid ist verbindlich und gilt auch für die Stadt Lübbecke.
Ihre persönliche Steuer berechnet sich dann wie folgt: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (festgelegt vom Finanzamt); Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (beschieden durch die Stadt Lübbecke)
Ob Ihr Grundstück mehr, weniger oder gleich viel wert ist, entscheidet also das Finanzamt. Die Stadt Lübbecke hat darauf keinen Einfluss.
Ich habe weitere Fragen. Wer beantwortet sie mir?
Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
- Bei Fragen oder Einwänden zum Steuerbescheid selbst, zu Zahlungsmodalitäten, Minderung oder Erlass der Grundsteuer oder zum örtlichen Hebesatz wenden Sie sich bitte mithilfe der auf Ihrem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die Stadt Lübbecke.
- Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das für Ihr betroffenes Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.
Achtung: Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Lübbecke zu entrichten.